RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
AGBG §§ 8, 9; VVG § 1 Satz 2, §§ 174, 176; VAG § 81cUnwirksamkeit von Klauseln zum Rückkaufswert in AGB-Lebensversicherungen wegen unzureichender Hinweise auf Abzüge bei eingezahltem Kapital
AGBG§ 8
AGBG§ 9
VVG§ 1
VVG§ 174
VVG§ 176
VAG§ 81c
BGH, Urt. v. 09.05.2001 – IV ZR 121/00 (OLG Nürnberg), ZIP 2001, 1052 = BB 2001, 1427 = NJW 2001, 2014 = EWiR 2001, 649 (Schwintowski)BGHUrt.9.5.2001IV ZR 121/00ZIP 2001, 1052BB 2001, 1427NJW 2001, 2014EWiR 2001, 649 (Schwintowski)OLG Nürnberg
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, unterliegt insoweit der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.
2. Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlusskosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen.
3. Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Überschussermittlung und -beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen lässt, dass die Überschüsse variieren können. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.