RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
BGB §§ 171 ff, 813; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 15Rechtsscheinhaftung bei Vorlage einer notariell beglaubigten Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages
BGB§ 171
BGB§ 813
VerbrKrG§ 3
VerbrKrG§ 4
VerbrKrG§ 9
VerbrKrG§ 15
LG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2000 – 7 O 315/99, NJW-RR 2000, 1492LG StuttgartUrt.16.3.20007 O 315/99NJW-RR 2000, 1492
Leitsätze:
1. Legt der Treuhänder der finanzierenden Bank eine notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde vor, ist es dem Kreditnehmer entsprechend §§ 171 ff BGB versagt, sich auf eine wegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG formunwirksame Vollmacht zu berufen.
2. Wenn der Kreditvermittlungsvertrag entgegen § 15 VerbrKrG nicht schriftlich geschlossen wurde, ist nur dieser Kreditvermittlungsvertrag, nicht aber auch der Kreditvertrag unwirksam.
3. Es besteht keine vorvertragliche Aufklärungspflicht der Bank, wenn sie davon ausgehen darf, der potentielle Anleger habe die entsprechenden Prospekte erhalten und zur Kenntnis ZBB 2000, 276genommen, aus denen sich neben den ausgewiesenen Nebenkosten weitere Vertriebs- und Marketingkosten ergeben.
4. Die kreditgewährende Bank haftet nach der Pflichtenkreisrechtsprechung nur für Angaben ihrer Erfüllungsgehilfen, die im Zusammenhang mit dem Kredit stehen.
5. Wegen des Wortlauts und aus Billigkeitserwägungen kommt eine erweiternde Auslegung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit dem Ergebnis eines Rückforderungsdurchgriffs nicht in Betracht.