ZBB 2000, 273

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2000 Rechtsprechung III. Oberlandesgerichte BGB §§ 648, 883, 885 Abs. 1; ZPO §§ 936, 929Keine Sicherungshypothek für genehmigte, aber nicht umgesetzte Bauplanung BGB§ 648 BGB§ 883 BGB§ 885 ZPO§ 936 ZPO§ 929 OLG Hamm, Urt. v. 20.10.1999 – 12 U 107/99, NJW-RR 2000, 971OLG HammUrt.20.10.199912 U 107/99NJW-RR 2000, 971

Leitsätze:

1. Ein Bauunternehmer, der im Rahmen eines Generalunternehmervertrages Bauplanung und Bauleitug übernommen hat, hat für seine Werklohnforderung aus Planungsleistungen einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek bei begründeter Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber nach Erteilung der Baugenehmigung und vor Beginn der Bauarbeiten, weil es an einer Wertsteigerung des Baugrundstücks fehlt.
2. Ein Urteil, das eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek bestätigt, setzt eine neue Vollziehungsfrist in Gang, wobei die Herabsetzung der zu sichernden Forderung keine wesentliche Änderung darstellt.
3. Eine zu sichernde Werklohnforderung wird durch Mängel der Werkleistung herabgesetzt, denn insoweit ist keine Leistung erbracht.

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