RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 648, 883, 885 Abs. 1; ZPO §§ 936, 929Keine Sicherungshypothek für genehmigte, aber nicht umgesetzte Bauplanung
BGB§ 648
BGB§ 883
BGB§ 885
ZPO§ 936
ZPO§ 929
OLG Hamm, Urt. v. 20.10.1999 – 12 U 107/99, NJW-RR 2000, 971OLG HammUrt.20.10.199912 U 107/99NJW-RR 2000, 971
Leitsätze:
1. Ein Bauunternehmer, der im Rahmen eines Generalunternehmervertrages Bauplanung und Bauleitug übernommen hat, hat für seine Werklohnforderung aus Planungsleistungen einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek bei begründeter Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber nach Erteilung der Baugenehmigung und vor Beginn der Bauarbeiten, weil es an einer Wertsteigerung des Baugrundstücks fehlt.
2. Ein Urteil, das eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek bestätigt, setzt eine neue Vollziehungsfrist in Gang, wobei die Herabsetzung der zu sichernden Forderung keine wesentliche Änderung darstellt.
3. Eine zu sichernde Werklohnforderung wird durch Mängel der Werkleistung herabgesetzt, denn insoweit ist keine Leistung erbracht.