RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 166, 173; HWiG § 1Widerruflichkeit eines durch Bevollmächtigten abgeschlossenen Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Person des Vertreters
BGB§ 166
BGB§ 173
HWiG§ 1
BGH, Urt. v. 02.05.2000 – XI ZR 108/99 (OLG Bamberg), ZIP 2000, 1152 = NJW 2000, 2270 = WM 2000, 1247BGHUrt.2.5.2000XI ZR 108/99ZIP 2000, 1152NJW 2000, 2270WM 2000, 1247OLG Bamberg
Amtliche Leitsätze:
1. Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an.
2. Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung anzunehmen, der vertretene Darlehensnehmer sei bei Abgabe dieser Erklärungen nicht über sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG belehrt worden.
3. Der Treuhandvertrag und der vom Treuhänder für den Treugeber abgeschlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils bilden keine wirtschaftliche Einheit.