RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 166 Abs. 1, §§ 667, 675 Abs. 1, § 819 Abs. 1; AGB-SpK (Fassung Januar 1993) Nr. 9 Abs. 1 Satz 4; Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996) Nr. 3, 6Keine Pflicht der Sparkasse zur Herausgabe des Scheckgegenwerts an den Einreicher nach erfolgter Rückgabe an die Bezogene wegen eigener Verletzung des Orderscheckabkommens
BGB§ 166
BGB§ 667
BGB§ 675
BGB§ 819
AGB-SpK (Fassung Januar 1993)Nr. 9
Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996)Nr. 3
Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996)Nr. 6
BGH, Urt. v. 09.05.2000 – XI ZR 220/99 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2000, 1291BGHUrt.9.5.2000XI ZR 220/99ZIP 2000, 1291OLG Frankfurt/M.
Amtliche Leitsätze:
1. Die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse kann nach Einlösung des Schecks durch die Bezogene und Erhalt des Scheckgegenwerts die Vorbehaltsgutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Scheckeinreichers nicht mit der Begründung rückgängig machen, sie sei der Bezogenen zur Rückgabe des Gegenwerts verpflichtet.
2. Hat die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse den empfangenen Scheckgegenwert der Bezogenen zurückzugeben, weil sie ihre durch das Orderscheckabkommen begründete Pflicht zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette verletzt hat, schuldet sie dem Einreicher nicht ZBB 2000, 272die Herausgabe des Scheckgegenwerts gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB.
3. § 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn einem anderen ohne Vollmachtserteilung die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbständig wahrzunehmen.