RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 648 Abs. 1 Satz 1, § 883 Abs. 1, § 1132Gesamtsicherungshypothek für die gesamte Werklohnforderung auf jedem Grundstück des Bestellers bei Erstreckung des Bauwerks über mehrere, zum Teil fremde Grundstücke
BGB§ 648
BGB§ 883
BGB§ 1132
BGH, Urt. v. 30.03.2000 – VII ZR 299/96 (OLG Oldenburg), ZIP 2000, 1104 = NJW 2000, 1861 = WM 2000, 1110 = ZfIR 2000, 366 (m. Anm. Schmitz)BGHUrt.30.3.2000VII ZR 299/96ZIP 2000, 1104NJW 2000, 1861WM 2000, 1110ZfIR 2000, 366 (m. Anm. Schmitz)OLG Oldenburg
Amtliche Leitsätze:
1. § 648 BGB gewährt einen Anspruch auf Sicherung der gesamten für die erbrachte Leistungen erwachsenen Werklohnforderung.
2. Erstreckt sich ein Bauwerk über mehrere Grundstücke, so kann der Unternehmer an jedem dem Besteller gehörenden Baugrundstück für seine Forderung in voller Höhe die Einräumung einer Sicherungshypothek verlangen, bei mehreren Grundstücken in Form einer Gesamthypothek (§ 1132 Abs. 1 BGB). Dabei kommt es auf die Höhe der dem Besteller für das Bauwerk erbrachten Leistung, nicht auf den dem einzelnen Grundstück zugeflossenen Wert an.
3. Ist das Bauwerk teils auf dem Grundstück des Bestellers, teils auf dem eines Dritten errichtet, so ist an dem Grundstück des Bestellers die Sicherungshypothek für die ganze Forderung einzuräumen.
4. Die Einzelhypothek ist ein Minus zur Gesamthypothek. Die Vormerkung auf Bewilligung einer Gesamthypothek behält deswegen als Vormerkung für eine Einzelhypothek ihre ZBB 2000, 270Wirksamkeit, wenn dem Berechtigten nur noch ein Anspruch auf eine Einzelhypothek zusteht.