RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
GVG § 169 Satz 1; BGB § 157Zur Auslegung einer Vereinbarung zwischen zwei Sicherungsnehmern über den Austausch von Sicherheiten
GVG§ 169
BGB§ 157
BGH, Urt. v. 29.03.2000 – VIII ZR 297/98 (OLG Frankfurt/M.), WM 2000, 1289BGHUrt.29.3.2000VIII ZR 297/98WM 2000, 1289OLG Frankfurt/M.
Leitsätze:
1. Erfolgt eine Beweisaufnahme mit anschließender letzter mündlicher Verhandlung in erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung, so wird im Berufungsverfahren die Kausalität des Verfahrensfehlers für die angegriffene Entscheidung unwiderlegbar vermutet. Sofern sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist der betroffene Verfahrensabschnitt – entweder nach Zurückverweisung durch das erstinstanzliche Gericht oder durch das Berufungsgericht – zu wiederholen. Übernimmt das Berufungsgericht den nicht geheilten, fehlerhaften Verfahrensabschnitt im Berufungsverfahren, stellt dies einen erneuten Verstoß gegen § 169 GVG dar.
2. Zur Auslegung einer Vereinbarung zwischen zwei Sicherungsnehmern über den Austausch ihrer Sicherheiten.