RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
RL 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 5, 7Rücktrittsrecht des Verbrauchers von Timesharing-Verträgen nach der Haustürgeschäfterichtlinie ohne Nachweis einer Manipulation durch den Gewerbetreibenden
RL 85/577/EWGArt. 1
RL 85/577/EWGArt. 3
RL 85/577/EWGArt. 5
RL 85/577/EWGArt. 7
EuGH, Urt. v. 22.04.1999 – Rs C–423/97, DB 1999, 1006 = WM 1999, 2074 = EWiR 2000, 695 (H.-W. Eckert)EuGHUrt.22.4.1999Rs C–423/97DB 1999, 1006WM 1999, 2074EWiR 2000, 695 (H.-W. Eckert)
Leitsätze:
1. Die RL 85/577/EWG des Rates vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einem Wohngebäude und über die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die einen höheren Wert als die Teilnutzungsrechte haben.
2. Ein Vertrag ist i. S. d. RL 85/577/EWG während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs geschlossen worden, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher eingeladen hat, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht unbeträchtlicher Entfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht um die Geschäftsräume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit gewöhnlich ausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle gekennzeichnet ist, um von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen zu präsentieren.
ZBB 2000, 269
3. Der Verbraucher kann das Rücktrittsrecht nach Art. 5 Abs. 2 der RL 85/577/EWG ausüben, wenn der Vertragsschluß den Tatbestand des Art. 1 der Richtlinie erfüllt, ohne daß er zu beweisen braucht, daß der vom Gewerbetreibenden beeinflußt oder manipuliert worden ist.
4. Die RL 85/577/EWG verbietet einem Mitgliedstaat nicht, vorzuschreiben, daß die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Rücktrittsanzeige formfrei ist.
5. Die RL 85/577/EWG steht einer Vertragsklausel entgegen, nach der der Verbraucher dem Gewerbetreibenden nur deshalb, weil er seinen Rücktritt erklärt hat, einen Pauschalbetrag als Ersatz für die diesem entstandenen Schäden zu zahlen hat.