RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Oberlandesgerichte
BörsG §§ 45, 73, 77; BörsO § 52; AktG § 57Haftung der Emissionsbank bei widersprüchlichem Unternehmensbericht („MHM Mode“)
BörsG§ 45
BörsG§ 73
BörsG§ 77
BörsO§ 52
AktG§ 57
ZBB 1999, 244
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 17.03.1999 – 21 U 260/97, ZIP 1999, 1005 = DB 1999, 888 = EWiR 1999, 501 (Kort)OLG Frankfurt/M.Urt.17.3.199921 U 260/97ZIP 1999, 1005DB 1999, 888EWiR 1999, 501 (Kort)
Leitsätze:
1. Das Gebot der wahrheitsgemäßen Darstellung in einem Unternehmensbericht kann Ausführungen zu Sicherheiten erfordern, wenn die Frage der Sicherung für potentielle Anleger von Bedeutung sein kann. Dies ist vom wirtschaftlichen Gewicht der jeweiligen Forderung für das Unternehmen abhängig zu machen.
2. Von einer emittierenden Bank kann erwartet werden, daß sie mit ihrem eigenen Fachpersonal den einem Börsengang zugrundeliegenden Unternehmensbericht in seinen Einzelheiten überprüft und jedenfalls bei Widersprüchen und fehlender Plausibilität auf Klärung und Korrektur dringt. Unterläßt sie dies, trifft sie ein Verschulden.
3. § 57 AktG schließt eine Rückgewähr nur bei Aktionären aus, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines Bezugsrechts erworben haben. Bei einem gewöhnlichen Umsatzgeschäft wird § 57 AktG von den Vorschriften über die Prospekthaftung verdrängt.