ZBB 1999, 242

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 1999 Rechtsprechung II. Oberlandesgerichte StGB § 263 Abs. 1, § 246; ScheckG Art. 5, 19, 21Betrug zum Nachteil der gutschreibenden und einen Vermögensschaden infolge grober Fahrlässigkeit erleidenden Bank durch Verwertung eines unterschlagenen Schecks StGB§ 263 StGB§ 246 ScheckGArt. 5 ScheckGArt. 19 ScheckGArt. 21 BayObLG, Beschl. v. 21.01.1999 – 1 St RR 265/98 (rechtskräftig), EWiR 1999, 519 (Marxen)BayObLGBeschl.21.1.19991 St RR 265/98rechtskräftigEWiR 1999, 519 (Marxen)

Leitsätze:

1. Die Verwertung eines unterschlagenen Schecks im Wege der Bankgutschrift und nachfolgender Abhebungen durch den Täter ist im Verhältnis zum Scheckaussteller oder dem sonst aus dem Scheck Berechtigten mitbestrafte Nachtat auch ZBB 1999, 243dann, wenn die Bank über die Berechtigung des Einreichers getäuscht wird.
2. Neues selbständiges Unrecht durch Betrug gegenüber der gutschreibenden Bank kommt dann in Betracht, wenn diese durch die Gutschrift oder die nachfolgenden Auszahlungen selbst einen Vermögensschaden erleidet wie etwa dann, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; je nach Fallgestaltung kann Tatmehrheit oder auch Tateinheit mit der Unterschlagung gegeben sein.
3. Anders als beim Inhaberscheck kann die Einreichung eines unterschlagenen Orderschecks (ohne Überbringerklausel) gegenüber der Bank den objektiven Erklärungsinhalt haben, materiellberechtigter Scheckinhaber zu sein.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell