RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Oberlandesgerichte
StGB § 263 Abs. 1, § 246; ScheckG Art. 5, 19, 21Betrug zum Nachteil der gutschreibenden und einen Vermögensschaden infolge grober Fahrlässigkeit erleidenden Bank durch Verwertung eines unterschlagenen Schecks
StGB§ 263
StGB§ 246
ScheckGArt. 5
ScheckGArt. 19
ScheckGArt. 21
BayObLG, Beschl. v. 21.01.1999 – 1 St RR 265/98 (rechtskräftig), EWiR 1999, 519 (Marxen)BayObLGBeschl.21.1.19991 St RR 265/98rechtskräftigEWiR 1999, 519 (Marxen)
Leitsätze:
1. Die Verwertung eines unterschlagenen Schecks im Wege der Bankgutschrift und nachfolgender Abhebungen durch den Täter ist im Verhältnis zum Scheckaussteller oder dem sonst aus dem Scheck Berechtigten mitbestrafte Nachtat auch ZBB 1999, 243dann, wenn die Bank über die Berechtigung des Einreichers getäuscht wird.
2. Neues selbständiges Unrecht durch Betrug gegenüber der gutschreibenden Bank kommt dann in Betracht, wenn diese durch die Gutschrift oder die nachfolgenden Auszahlungen selbst einen Vermögensschaden erleidet wie etwa dann, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; je nach Fallgestaltung kann Tatmehrheit oder auch Tateinheit mit der Unterschlagung gegeben sein.
3. Anders als beim Inhaberscheck kann die Einreichung eines unterschlagenen Orderschecks (ohne Überbringerklausel) gegenüber der Bank den objektiven Erklärungsinhalt haben, materiellberechtigter Scheckinhaber zu sein.