RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Oberlandesgerichte
BGB §§ 929, 930, 559, 455, 823, 249Vorrang des Vermieterpfandrechts vor Sicherungseigentum künftig eingebrachter Sachen
BGB§ 929
BGB§ 930
BGB§ 559
BGB§ 455
BGB§ 823
BGB§ 249
OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.1998 – 11 U 33/98 (rechtskräftig), EWiR 1999, 593 (Muth)OLG DüsseldorfUrt.16.12.199811 U 33/98rechtskräftigEWiR 1999, 593 (Muth)
Leitsätze:
1. Bei einer (vorweggenommenen) Sicherungsübereignung noch zu beschaffender Einrichtungsgegenstände für eine vom Sicherungsgeber angemietete Gaststätte erwirbt der Sicherungsnehmer lediglich mit dem Vermieterpfandrecht belastetes Eigentum, wenn der Mieter den Besitz an den Gegenständen erst mit der Einbringung in das Mietobjekt erlangt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Sachen unter Eigentumsvorbehalt erworben und dem Sicherungsnehmer seine Anwartschaftsrechte übertragen hat.
2. Im Falle der Zwangsvollstreckung in an Dritte sicherungsübereignete Gegenstände entfällt in der Regel ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Sicherungseigentümers, wenn der Betrag der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Forderungen den Verkehrswert der Gegenstände übersteigt.