RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Oberlandesgerichte
BGB §§ 765, 776; KO §§ 8, 58 Nr. 1, §§ 85, 127Verzicht des Bürgschaftsgläubigers auf Prozentteile des Nettoerlöses und der Mehrwertsteuer aus ihm sicherungsübereigneten Gütern als Massekostenvorschuß
BGB§ 765
BGB§ 776
KO§ 8
KO§ 58
KO§ 85
KO§ 127
OLG Hamm, Urt. v. 23.11.1998 – 31 U 29/98, WM 1999, 1226OLG HammUrt.23.11.199831 U 29/98WM 1999, 1226
Leitsätze:
1. Die Zusage eines Massekostenvorschusses in der Weise, daß der Konkursverwalter bestimmte Prozentsätze der Nettoerlöse aus der Verwertung von Sicherheiten erhält, ist als eine Regelung der Finanzierung des Massekostenvorschusses nicht zu beanstanden.
2. Bei der Verwertung von Gegenständen im Sinne von § 127 KO steht dem Gläubiger grundsätzlich ein Anspruch auf den nach Abzug der Kosten verbleibenden Reinerlös einschließlich der Mehrwertsteuer zu.
3. Der Bürgschaftsgläubiger, der auf Prozentteile des Nettoerlöses und der Mehrwertsteuer aus ihm sicherungsübereigneten Gütern „verzichtet“, handelt im Verhältnis zu dem Bürgen nicht vorwerfbar.