ZBB 2025, 296

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2025 AufsätzeTheresa Kreft* / Niko Schultz-Süchting**

Risiken und Nebenwirkungen des Gesamtrisikoindikators nach PRIIP-Verordnung für offene Immobilienfonds

Zugleich Besprechung von LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 21. 2. 2025 – 4 HK O 5879/24

Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 2025 hat großes Aufsehen in der Branche der offenen Immobilienfonds erregt. Träfe die Ansicht des Landgerichts zu, müsste das Basisinformationsblatt nach PRIIP-Verordnung für viele offene Immobilienfonds den Gesamtrisikoindikator „6“ ausweisen. Dies könnte den Vertrieb solcher Immobilienfonds an Kleinanleger beeinträchtigen. Zwar zeugt das Urteil von einer gründlichen Auseinandersetzung des Gerichts mit der streitgegenständlichen Rechtsfrage und den zugrunde liegenden ökonomischen Zusammenhängen. Jedoch entwickelt das Gericht ein Verständnis des Begriffs „Preis“ eines Investmentvermögens, das mit den investmentrechtlichen Grundsätzen zur Bestimmung des Nettoinventarwerts eines Investmentvermögens nicht vereinbar ist. Dieses Verständnis kann auch vom Verordnungsgeber der PRIIP-DelVO für die Zwecke der Ermittlung des Gesamtrisikoindikators nicht intendiert sein. Daher kommt das Gericht zu einem nicht richtigen Ergebnis. Der folgende Beitrag schildert zunächst den zugrunde liegenden Sachverhalt und analysiert sodann die Entscheidungsgründe des Urteils vor dem Hintergrund der streitgegenständlichen Rechtsfrage. Er schließt mit einem Ausblick auf mögliche Folgen und Reaktionen auf das Urteil.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth
    • 1. Grundlagen
      • 1.1 Die PRIIP-Verordnung
      • 1.2 Der Gesamtrisikoindikator nach PRIIP-Verordnung
      • 1.3 Der Marktrisikowert (MRM)
    • 2. Analyse der Entscheidungsgründe
      • 2.1 Investmentvermögen als Bezugspunkt des zu beobachtenden „Preises“
      • 2.2 Vergleich zum SRRI
      • 2.3 Der Nettoinventarwert als „Preis“ eines Investmentvermögens
      • 2.4 Sinn und Zweck der Einstufung in Kategorie 1 bzw. 2
      • 2.5 Nebenwirkungen einer standardisierten Berechnungsmethode
  • III. Fazit
  • IV. Ausblick
*
*)
Rechtsanwältin bei Freshfields PartG mbB, München
**
**)
Rechtsanwalt bei Freshfields PartG mbB, Hamburg

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