RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungLandgerichteBGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 650o Abs. 2Warnpflichten der Bank bei „Enkeltrick“
BGB§ 241
BGB§ 280
BGB§ 650o
LG Dortmund, Urt. v. 24.01.2024 – 3 O 340/23, BKR 2024, 323LG DortmundUrt.24.1.20243 O 340/23BKR 2024, 323
Orientierungssatz:
Wenn nun ein Bankkunde bzw. eine Bankkundin – mag er oder sie auch einen nervösen Eindruck vermitteln – am Schalter die Barauszahlung eines für ihn bzw. sie unüblich hohen Betrages verlangt, hat die Bank ohne Hinzutreten weiterer, außergewöhnlicher Umstände die Motivation für die Abhebung nicht zu hinterfragen. Im Gegenteil ist sie aus dem Girovertrag ihrem Kunden bzw. ihrer Kundin gegenüber zur Ausführung des Auftrags verpflichtet.