RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungLandgerichteBGB § 254 Abs. 1, § 675u Satz 2, § 675v Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 823 Abs. 2; ZAG § 1 Abs. 24, § 55 Abs. 1Schadensersatzanspruch eines Zahlungsdienstenutzers gegen einen Zahlungsdienstleister aufgrund vom Girokonto abgehender Zahlungen
BGB§ 254
BGB§ 675u
BGB§ 675v
BGB§ 675v
BGB§ 823
ZAG§ 1
ZAG§ 55
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 29.06.2023 – 6 O 5996/22, ZIP 2024, 744LG Nürnberg-FürthUrt.29.6.20236 O 5996/22ZIP 2024, 744
Orientierungssatz:
1. Eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Schadens i. S. v. § 675v Abs. 3 Nr. 2b) BGB durch einen Zahlungsdienstenutzer liegt vor, wenn dieser einer dritten Person durch die Weitergabe seiner Kontodaten einschließlich der Kartennummer sowie der Weiterleitung eines Links Abbuchungen von seinem Girokonto ermöglicht.
2. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem grob fahrlässigen Verhalten des Zahlungsdienstenutzers und dem eingetretenen Schaden kann auch dann gegeben sein kann, wenn das grob fahrlässige Verhalten dritten Personen den Zugang zu einem Zahlungsinstrument ermöglicht, das der Zahlungsdienstenutzer selbst nie in Händen hatte.
3. § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB ist dahingehend auszulegen, dass eine starke Kundenauthentifizierung nur für den einzelnen Zahlungsvorgang, nicht aber für den bloßen, lesenden Zugang zum Online-Banking vorzuhalten ist. Die Norm bezieht sich ausschließlich auf die Authentifizierung beim Zahlungsvorgang selbst.
4. Das Push-TAN-Verfahren stellte eine starke Kundenauthentifizierung i. S. v. § 675 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB dar.