RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungLandgerichteBGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1Kontrollfähigkeit und unangemessene Benachteiligung von Bausparvertrags-AGB
BGB§ 307
LG München I, Urt. v. 27.11.2023 – 22 O 877/23, WM 2024, 127 = BKR 2024, 380 = ZIP 2024, 1190LG München IUrt.27.11.202322 O 877/23WM 2024, 127BKR 2024, 380ZIP 2024, 1190
Orientierungssatz:
1. Wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist eine Klausel in AGB, nach der für einen Bausparvertrag ein jährliches Entgelt von 0,30 € pro 1.000 € Bausparsumme erhoben wird, höchstens jedoch 30 €. Denn eine klauselmäßige Vereinbarung eines Jahresentgelts für Verwaltungstätigkeiten indiziert eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer (Anschluss BGH, Urt. v. 15. 11. 2022 – XI ZR 551/21).
2. Nicht nach den AGB-Vorschriften kontrollfähig ist eine Klausel, nach der ein Bausparer eine Anwartschaft auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt, und für Verschaffung und Aufrechterhaltung dieser Anwartschaft die Bausparkasse in der Sparphase ein ZBB 2024, 212jährliches Entgelt i. H. v. 0,30 € pro 1.000 € pro Bausparsumme, höchstens 30 € erhält. Denn die Verschaffung einer solchen Anwartschaft ist eine Preishauptabrede und die Hauptleistungspflicht der Bausparkasse in der Ansparphase.