RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungBundesgerichtshofWpHG § 119 Abs. 3 Nr. 1; StGB § 73 Abs. 1, §§ 73c, § 73d Abs. 1 Satz 1, § 73d Abs. 1 Satz 2; StPO § 459g Abs. 5; VO (EU) 596/2014 Art. 14 Buchst. aEinziehung von Taterträgen nach Erwerb von Finanzinstrumenten durch verbotene Insidergeschäfte
WpHG§ 119
StGB§ 73
StGB§ 73c
StGB§ 73d
StGB§ 73d
StPO§ 459g
VO (EU) 596/2014Art. 14
BGH, Urt. v. 06.12.2023 – 2 StR 471/22 (LG Frankfurt/M.), WM 2024, 408 = ZIP 2024, 631BGHUrt.6.12.20232 StR 471/22WM 2024, 408ZIP 2024, 631LG Frankfurt/M.
Amtliche Leitsätze:
1. Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese – ersatzweise deren Wert – der Einziehung.
2. Die Aufwendungen für die Anschaffung mindern diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragssteuern. Etwaige Doppelbelastungen sind auf der steuerlichen Ebene auszugleichen.
3. Die Reinvestition von Taterträgen lässt – bei der gebotenen tatbezogenen Betrachtung – die Einziehung des Veräußerungserlöses aus dem einzelnen Insidergeschäft unberührt.
4. Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Einziehung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht entgegen. Die Strafprozessordnung sieht mit § 459g Abs. 5 StPO ein Regulativ vor, das geeignet ist, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren.