RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2023
RechtsprechungOberlandesgerichteVO (EG) Nr. 2271/96 Art. 5 Abs. 1, 2; BGB § 134Ausschluss der Kündigung von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber einer iranischen Bank wegen Befürchtung der Belegung mit Sekundärsanktionen; subjektive Auslegung der EU-Blocking-VO
VO (EG) Nr. 2271/96Art. 5
BGB§ 134
OLG Hamburg, Urt. v. 14.10.2022 – 11 U 116/19 (LG Hamburg), WM 2023, 813 = ZIP 2023, 81OLG HamburgUrt.14.10.202211 U 116/19WM 2023, 813ZIP 2023, 81LG Hamburg
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Vertrag mit einem Geschäftspartner, der auf der Specially Designated Nationals and Blocked Person List des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control gelistet ist, kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden.
2. Deuten aber alle Beweismittel, über die das Gericht verfügt, auf den ersten Blick darauf hin, dass die Kündigung subjektiv darauf ausgerichtet ist, einer der im Anhang der VO (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 (EU-Blocking-VO) aufgeführten Sanktionsnormen zu genügen, ist die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 der EU-Blocking-VO auch dann gem. § 134 BGB nichtig, wenn in objektiver Hinsicht nicht gegen eine der Sanktionsnormen verstoßen wurde.
3. Die Nichtigkeit einer solchen Kündigung ist keine unverhältnismäßige Folge des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung, wenn der Kündigende vor Ausspruch der Kündigung keine Ausnahmegenehmigung nach Art. 5 Abs. 2 der EU-Blocking-VO bei der Kommission beantragt hat und nicht bereits durch die in dem Genehmigungsverfahren zwingend zu erwartenden Verzögerungen und im Hinblick darauf, dass der Antrag keine aufschiebende Wirkung hätte, wirtschaftlichen Verlusten in einem nicht hinnehmbaren Ausmaß ausgesetzt gewesen wäre.