ZBB 2022, 207

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2022 RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 2003/6/EG Art. 1 Abs. 1; RL 2003/124/EG Art. 1 Abs. 1; VO (EU) Nr. 596/2014 Art. 10, 21Offenlegung einer Insiderinformation über bevorstehende Veröffentlichung eines journalistischen Artikels zu Gerüchten über börsennotiertes Unternehmen bei Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit („Autorité des marchés financiers“) RL 2003/6/EGArt. 1 RL 2003/124/EGArt. 1 VO (EU) Nr. 596/2014Art. 10 VO (EU) Nr. 596/2014Art. 21 EuGH, Urt. v. 15.03.2022 – Rs C-302/20 (Cour d’Appel Paris), ZIP 2022, 738EuGHUrt.15.3.2022Rs C-302/20ZIP 2022, 738Cour d’Appel Paris

Urteilsausspruch:

1. Art. 1 Nr. 1 RL 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist dahin auszulegen, dass es sich für die Einstufung als Insiderinformation bei einer Information, die die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels betrifft, in dem ein Marktgerücht über einen Emittenten von Finanzinstrumenten aufgegriffen wird, um eine „präzise“ Information im Sinne dieser Vorschrift und i. S. v. Art. 1 Abs. 1 RL 2003/124/EG der Kommission vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der RL 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation handeln kann und dass für die Beurteilung, ob die Information präzise ist, der Umstand, dass in diesem Presseartikel der für die Wertpapiere dieses Emittenten im Rahmen eines möglichen öffentlichen Erwerbsangebots gebotene Preis genannt werden wird, sowie die Identität des Journalisten, der diesen Artikel unterzeichnet hat, und des Presseorgans, das ihn veröffentlicht hat, erheblich sind, sofern sie vor der Veröffentlichung des Artikels mitgeteilt wurden. Der tatsächliche Einfluss dieser Veröffentlichung auf den Kurs der Wertpapiere, auf die sie sich bezieht, kann zwar einen nachträglichen Beweis dafür darstellen, dass die Information über diese Veröffentlichung präzise war, kann aber für sich genommen, ohne dass weitere, vor dieser Veröffentlichung bekannte oder offengelegte Angaben geprüft werden, nicht für den Nachweis der Präzision der Information genügen.
2. Art. 21 VO (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 4. 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der RL 2003/6 und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission ist dahin auszulegen, dass die Offenlegung einer Information über die bevorstehende Veröffentlichung eines Artikels, in dem ein Marktgerücht aufgegriffen wird, durch den Journalisten, der diesen Artikel verfasst hat, an eine seiner üblichen Informationsquellen „für journalistische Zwecke“ im Sinne dieser Vorschrift geschieht, wenn sie erforderlich ist, um einer journalistischen Tätigkeit nachzukommen, die auch Untersuchungstätigkeiten im Vorfeld dieser Veröffentlichung umfasst.
3. Die Art. 10 und 21 VO Nr. 596/2014 sind dahin auszulegen, dass eine Offenlegung einer Insiderinformation durch einen Journalisten rechtmäßig ist, wenn sie für die Ausübung seines Berufs erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

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