RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2021
RechtsprechungBundesfinanzhofAktG § 262 Abs. 1 Nr. 3, § 264 Abs. 1; FamFG § 394 Abs. 1 Satz 2; EstG 2009 § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; EStG VZ 2013Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien
AktG§ 262
AktG§ 264
FamFG§ 394
EstG 2009§ 17
EstG 2009§ 20
GGArt. 3
EStG VZ 2013
BFH, Urt. v. 17.11.2020 – VIII R 20/18 (FG München), ZIP 2021, 631BFHUrt.17.11.2020VIII R 20/18ZIP 2021, 631FG München
Amtlicher Leitsatz:
1. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG enthalten eine planwidrige Regelungslücke, soweit die dort enthaltenen Realisationstatbestände den Entzug von Aktien aufgrund der Auflösung und Abwicklung einer inländischen AG durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Löschung im Register nicht unmittelbar erfassen. (Rz. 16, 18, 21, 23) Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des Veräußerungstatbestands gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu schließen. (Rz. 27)
2. Von einer „Veräußerung“ der Aktien ist danach auszugehen, wenn die AG bei Vermögenslosigkeit gem. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG im Register gelöscht wird und das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs erlischt. (Rz. 17, 28) Bei einer (früheren) Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Steuerpflichtigen durch die Depotbank wird der Tatbestand schon zu diesem Zeitpunkt verwirklicht. (Rz. 29, 30)
3. Der Veräußerungstatbestand ist noch nicht verwirklicht, wenn der Aktionär schon vor der Löschung der AG mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Vermögens der AG objektiv nicht mehr rechnen kann oder die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wird. (Rz. 31)