RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2021
RechtsprechungOberlandesgerichteStGB § 263 Abs. 1, § 263a Abs. 1, 3, § 269 Abs. 1, §§ 270, 274 Abs. 1, § 303a Abs. 1Zur Strafbarkeit bei kontaktlosem Zahlen mit EC-Karte durch Nichtberechtigten
StGB§ 263
StGB§ 263a
StGB§ 269
StGB§ 270
StGB§ 274
StGB§ 303a
OLG Hamm, Beschl. v. 07.04.2020 – 4 RVs 12/20 (LG Paderborn), BKR 2021, 54 = NStZ 2020, 673 = WM 2020, 1674 = ZIP 2021, 342OLG HammBeschl.7.4.20204 RVs 12/20BKR 2021, 54NStZ 2020, 673WM 2020, 1674ZIP 2021, 342LG Paderborn
Leitsätze des Gerichts:
1. Löst ein Nichtberechtigter mit einer ec-Karte kontaktlos einen elektronischen Zahlungsvorgang aus und fragt das kartenemittierende Kreditinstitut im Zuge der Abwicklung des Zahlungsvorgangs im „Pointofsale-Verfahren“ die zu der Karte gehörende Geheimnummer (PIN) nicht ab, verwirklicht dieses Verhalten mangels Täuschung nicht den Betrugstatbestand gem. § 263 Abs. 1 StGB.
2. Ein solches Verhalten verwirklicht auch nicht – mangels Betrugsähnlichkeit – die Tatbestände des Computerbetruges gem. § 263a Abs. 1 StGB und – mangels Vorliegens einer „Datenurkunde“ – der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 Abs. 1, § 270 StGB.
3. Ein solches Verhalten kann aber als Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie nachrangig als Datenveränderung gem. § 303a Abs. 1 StGB strafbar sein. Insbesondere für die Verwirklichung des § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist allerdings in subjektiver Hinsicht zumindest eine laienhafte Vorstellung von den technischen Abläufen einer kontaktlosen Zahlung im POS-Verfahren erforderlich.