RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2021
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB §§ 260, 700 Abs. 1 Satz 1, § 808Zur Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs des Inhabers einer Kraftloserklärung eines abhandengekommenen Sparbuchs
BGB§ 260
BGB§ 700
BGB§ 808
OLG Dresden, Urt. v. 30.07.2020 – 8 U 1827/19 (LG Chemnitz), MDR 2020, 1191OLG DresdenUrt.30.7.20208 U 1827/19MDR 2020, 1191LG Chemnitz
Leitsatz des Gerichts:
Im Rechtsstreit über die Auszahlung eines Sparguthabens trägt die Bank die Beweislast für die Erfüllung. Dies gilt auch dann, wenn die letzte Kontobewegung viele Jahre zurückliegt und der Gläubiger statt des Sparbuchs einen Beschluss über dessen Kraftloserklärung vorlegt. Die Bank ist gegen unberechtigte Inanspruchnahme hinreichend dadurch geschützt, dass sie im Verfahren über die Kraftloserklärung das Abhandenkommen des Sparbuchs bestreiten kann.