RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2021
RechtsprechungOberlandesgerichteZPO § 16, § 29 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4; Brüssel-Ia-VO Art. 18 Abs. 2Zur örtlichen Zuständigkeit für Rückzahlungsansprüche aus (Verbraucher-)Bankdarlehen bei späterer Wohnsitzverlegung des Bankkunden
ZPO§ 16
ZPO§ 29
ZPO§ 36
BGB§ 269
BGB§ 270
Brüssel-Ia-VOArt. 18
BayObLG, Beschl. v. 08.04.2020 – 1 AR 7/20 (LG Passau), BeckRS 2020, 5680 = NJOZ 2020, 1272 = ZIP 2021, 268BayObLGBeschl.8.4.20201 AR 7/20BeckRS 2020, 5680NJOZ 2020, 1272ZIP 2021, 268LG Passau
Leitsätze des Gerichts:
1. Das zuständige Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise bereits vor Rechtshängigkeit bestimmt werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass die beteiligten Gerichte den Kompetenzstreit ohne Entscheidung in absehbarer Zeit beilegen. (Rz. 13)
2. Das Gericht, bei dem in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit eine Klageschrift eingereicht wird, hat über einen damit verbundenen Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung ohne Rücksicht auf seine örtliche und internationale Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren zu entscheiden. (Rz. 17)
3. Vor Rechtshängigkeit der Streitsache steht es der Klagepartei frei, ihre getroffene Gerichtswahl noch zu revidieren. (Rz. 19)
4. Ist nach nationalem materiellen Recht gem. § 270 Abs. 4, § 269 Abs. 1 BGB als Leistungsort für Rückzahlungsansprüche aus einem Bankdarlehen der Wohnsitz des Bankkunden im Zeitpunkt der Kreditgewährung anzusehen, so bewirkt eine spätere Wohnsitzverlegung auch dann keine Änderung des Erfüllungsorts für nach dem Wegzug fällig gewordene Ansprüche, wenn das Vertragsverhältnis als Verbraucherdarlehen zu qualifizieren ist. (Rz. 30 – 31)