RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2020
RechtsprechungLandgerichteRL 2008/48/EG Art. 10, 13; BGB §§ 247, 288, 314, 355, 356b, 357, 357a, 358, 492, 495; EGBGB Art. 247 §§ 6 bis 13EuGH-Vorlage zu den Pflichtangaben in einem Kfz-Darlehensvertrag
RL 2008/48/EGArt. 10
RL 2008/48/EGArt. 13
BGB§ 247
BGB§ 288
BGB§ 314
BGB§ 355
BGB§ 356b
BGB§ 357
BGB§ 357a
BGB§ 358
BGB§ 492
BGB§ 495
EGBGBArt. 247 § 6
LG Ravensburg, Vorlagebeschl. v. 07.01.2020 – 2 O 315/19, BKR 2020, 151 = ZIP 2020, 756LG RavensburgVorlagebeschl.7.1.20202 O 315/19BKR 2020, 151ZIP 2020, 756
Vorlagefragen:
1. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag
a) der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?
b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?
2. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?
3. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. s RL 2008/48/EG dahin gehend auszulegen, dass im Kreditvertrag
a) auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen?
b) bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?