RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2020
RechtsprechungBundesgerichtshofBGB § 823 Abs. 2, § 826; HGB § 267 Abs. 1, § 332 Abs. 1Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Kapitalanleger nur im Zusammenhang mit Pflichtprüfungen nach Maßgabe des Handelsrechts
BGB§ 823
BGB§ 826
HGB§ 267
HGB§ 332
BGH, Urt. v. 12.03.2020 – VII ZR 236/19 (OLG Dresden), DB 2020, 1114 = WM 2020, 987 = ZIP 2020, 1024BGHUrt.12.3.2020VII ZR 236/19DB 2020, 1114WM 2020, 987ZIP 2020, 1024OLG Dresden
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass Gegenstand der Prüfung eine nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebene Pflichtprüfung ist. Eine solche Pflichtprüfung liegt nicht vor, wenn die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts für die Emission einer Orderschuldverschreibung erforderlich ist.
2. Ein Anspruch eines Anlegers aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen einen Wirtschaftsprüfer kommt in Betracht, wenn der in einem Wertpapierprospekt enthaltene Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirt-ZBB 2020, 191schaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, z. B. durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein, und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (Anschluss an BGH, Urt. v. 19. 11. 2013 – VI ZR 336/12, NJW 2014, 383).