RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2020
RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL (EU) 2015/2366 Art. 4 Nr. 14, Art. 52 Nr. 6 lit. a, Art. 63 Abs. 1 lit. a, bZu den AGB-Klauseln einer Bank zum Haftungsrisiko beim kontaktlosen Zahlen („DenizBank“)
RL (EU) 2015/2366Art. 4
RL (EU) 2015/2366Art. 52
RL (EU) 2015/2366Art. 63
EuGH GA (Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona), Schlussanträge v. 30.04.2020 – Rs C-287/19 (Oberster Gerichtshof (Österreich)), ZIP 2020, 1006EuGH GA (Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona)Schlussanträge30.4.2020Rs C-287/19ZIP 2020, 1006Oberster Gerichtshof (Österreich)
Schlussanträge (Originalsprache: Spanisch):
1. Die Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC) einer personalisierten multifunktionalen Zahlungskarte ist als Zahlungsinstrument i. S. v. Art. 4 Nr. 14 RL (EU) 2015/2366 anzusehen.
2. Die kontaktlose Zahlung eines Kleinbetrags mit der NFC-Funktion einer personalisierten multifunktionalen Zahlungskarte stellt eine „anonyme“ Nutzung i. S. v. Art. 63 Abs. 1 lit. b RL 2015/2366 dar.
3. Ein Kreditinstitut, das eine personalisierte multifunktionale Zahlungskarte ausgegeben hat, die um die NFC-Funktion ergänzt worden ist, kann sich auf die in Art. 63 Abs. 1 lit. a RL 2015/2366 vorgesehene Ausnahmeregelung nur berufen, wenn es nachweist, dass es technisch nicht möglich ist, die Karte zu sperren oder ihre künftige Nutzung bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder nicht autorisierter Nutzung zu verhindern.
4. Die Möglichkeit einer stillschweigenden Zustimmung zu den Änderungen der Bedingungen eines Rahmenvertrags, die nach Art. 52 Nr. 6 lit. a RL 2015/2366 bei Vorliegen einer Vereinbarung zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister erlaubt ist, ist eng auszulegen und kann auf Änderungen der wesentlichen Bestandteile dieses Rahmenvertrags wie solche, die die Aufnahme der NFC-Funktion in eine Zahlungskarte betreffen, nicht angewandt werden.