RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2019
RechtsprechungBundesgerichtshofBGB § 311 Abs. 3 Satz 2Keine Prospektverantwortlichkeit aufgrund Garantenstellung infolge besonderer Stellung oder Fachkunde bei bloßer Verwendung des „guten Namens“ eines Projektpartners als Werbung
BGB§ 311
BGH, Beschl. v. 22.01.2019 – II ZB 18/17 (OLG München), ZIP 2019, 655 = DB 2019, 900 = ECLI:DE:BGH:2019:220119BIIZB18.17.0 = WM 2019, 582BGHBeschl.22.1.2019II ZB 18/17ZIP 2019, 655DB 2019, 900ECLI:DE:BGH:2019:220119BIIZB18.17.0WM 2019, 582OLG München
Amtlicher Leitsatz:
Eine Prospektverantwortlichkeit trifft auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, weil sie in die Gestaltung des Prospekts oder in das Vertriebssystem einbezogen sind und durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dient die Darstellung in einem Prospekt dazu, den „guten Namen“ eines Projektpartners als Mittel der Werbung zu verwenden und ggf. auch zu dessen eigener Präsentation, begründet dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände, aus denen sich eine Erklärung über das Fondsprojekt ergibt, noch keine Vertrauenshaftung aufgrund einer Garantenstellung.