RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2019
RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 2002/65/EG Art. 3, 4, 5, 6Kein Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen, von beiden Seiten erfüllten Verbraucherdarlehensvertrags wegen fehlerhafter Belehrung (gegen BGH) („Romano“)
RL 2002/65/EGArt. 3
RL 2002/65/EGArt. 4
RL 2002/65/EGArt. 5
RL 2002/65/EGArt. 6
ZBB 2019, 224
EuGH GA (Generalanwalt Giovanni Pitruzzella), Schlussanträge v. 28.03.2019 – Rs C-143/18 (GA) (LG Bonn), ZIP 2019, 755EuGH GA (Generalanwalt Giovanni Pitruzzella)Schlussanträge28.3.2019Rs C-143/18 (GA)ZIP 2019, 755LG Bonn
Schlussanträge (Originalsprache: Italienisch):
1. Art. 6 Abs. 2 Buchst. c RL 2002/65/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung entgegensteht, die bei im Fernabsatz geschlossenen Darlehensverträgen nicht den Ausschluss des Widerrufsrechts vorsieht, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers der Vertrag von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
2. Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich und Art. 6 Abs. 6 RL 2002/65 sind dahin auszulegen, dass für das ordnungsgemäße Erhalten der vom nationalen Recht entsprechend Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen und für die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher auf keinen anderen als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen und sämtlicher den Abschluss des Vertrags begleitenden Umstände abzustellen ist.