RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2018
RechtsprechungBundesgerichtshof
BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 a. F., § 355 Abs. 2 Satz 3 a. F., § 358 Abs. 3 a. F., § 495 Abs. 1, § 492 Abs. 3Kein Vertragsschluss „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ bei persönlichem Kontakt zwischen Verbraucher und Unternehmen während Vertragsanbahnung
BGB a.F.§ 312b
BGB a.F.§ 355
BGB a.F.§ 358
BGB§ 495
BGB§ 492
BGH, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 160/17 (OLG Koblenz), ZIP 2018, 774 = ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR160.17.0 = WM 2018, 729BGHUrt.27.2.2018XI ZR 160/17ZIP 2018, 774ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR160.17.0WM 2018, 729OLG Koblenz
Amtliche Leitsätze:
1. An einem Vertragsschluss „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.
2. Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein.
3. Dieses Exemplar kann ihm, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Vertrags überlassen werden.
4. Zu den Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen.
5. Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte Ansparleistung zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist, unterfällt nicht § 358 Abs. 3 BGB in der bis zum 3. 8. 2011 geltenden Fassung.