RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2018
RechtsprechungBundesgerichtshofKWG §§ 1, 32, 54; BGB §§ 305, 305c; StGB § 266Zur Qualifizierung einer Nachrangabrede in einem privaten Darlehen als überraschende Klausel („König von Deutschland“)
KWG§ 1
KWG§ 32
KWG§ 54
BGB§ 305
BGB§ 305c
StGB§ 266
BGH, Beschl. v. 26.03.2018 – 4 StR 408/17 (LG Halle), ZIP 2018, 962 = ECLI:DE:BGH:2018:260318B4STR408.17.0 = NJW 2018, 1486 = NZG 2018, 590 = NZI 2018, 415 = WM 2018, 787BGHBeschl.26.3.20184 StR 408/17ZIP 2018, 962ECLI:DE:BGH:2018:260318B4STR408.17.0NJW 2018, 1486NZG 2018, 590NZI 2018, 415WM 2018, 787LG Halle
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Nachrangabrede ist bei einem privat gewährten Darlehen in der Regel objektiv ungewöhnlich, weil sie die Finanzierungsleistung des Darlehensgebers wirtschaftlich den Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens annähert, ohne dass ihn die Finanzierungsfolgenverantwortung eines Gesellschafters trifft oder er die Informations- und Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters hat. Dies allein genügt allerdings nicht, um eine Nachrangabrede als offensichtlich überraschende und damit unwirksame Klausel zu qualifizieren.
2. Bei einem zweckgebundenen Darlehen kann durch die Einbeziehung auftragsähnlicher Elemente im Einzelfall eine Vermögensbetreuungspflicht des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber i. S. d. § 266 Abs. 1 StGB begründet sein. Dies wird jedoch in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn durch die besondere Zweckbindung und die sich daraus ergebende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur zweckgerechten Verwen-ZBB 2018, 196dung der Valuta Vermögensinteressen des Darlehensgebers geschützt werden und diese wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrags stehen.