ZBB 2018, 195

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2018 RechtsprechungBundesgerichtshofSchVG §§ 1, 2, 7, 19 Abs. 3; InsO §§ 38, 39; AktG § 221 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1; ZPO §§ 51, 52Keine Anwendung des SchVG auf unverbriefte Genussrechte – Insolvenz der Emittentin SchVG§ 1 SchVG§ 2 SchVG§ 7 SchVG§ 19 InsO§ 38 InsO§ 39 AktG§ 221 BGB§ 307 ZPO§ 51 ZPO§ 52 BGH, Urt. v. 22.03.2018 – IX ZR 99/17 (OLG Dresden ZIP 2017, 1819), ZIP 2018, 882 = DB 2018, 1081 = WM 2018, 853 +BGHUrt.22.3.2018IX ZR 99/17ZIP 2018, 882DB 2018, 1081WM 2018, 853OLG DresdenZIP 2017, 1819

Amtliche Leitsätze:

1. Genussrechte können nur dann als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen dem SchVG unterfallen, wenn sie in einer Urkunde verbrieft sind (Genussschein).
2. In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in diesem Prozess – soweit seine Vertretungsbefugnis reicht – Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen.
3. Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 14. 7. 2016 – IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684).
4. Die Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren berechtigt den gemeinsamen Vertreter auch ohne vorhergehenden gesonderten Beschluss der Gläubigerversammlung, der Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers zu widersprechen und die Schuldverschreibungsgläubiger in einem sich anschließenden, von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess zu vertreten.
5. Eine mit „Nachrangigkeit“ überschriebene Klausel in den Bedingungen eines Genussrechts, aus der sich klar und unmissverständlich ergibt, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, enthält auch dann keine zur Nichtigkeit der Nachrangregelung gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern führende unangemessene Benachteiligung aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot, wenn eine von der Klausel zusätzlich vorgesehene Regelung der Rangklasse innerhalb der nachrangigen Forderungen unklar ist oder Auslegungszweifel aufwirft, sofern die Regelungen insoweit inhaltlich und sprachlich trennbar sind.

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