ZBB 2018, 193

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2018 RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 94/19/EG Art. 1, 7, 8; RL 97/9/EG Art. 1, 2Zur Anwendung der Anlegerentschädigungs- bzw. Einlagensicherungssysteme bei nicht erfolgter Ausgabe von Wertpapieren wegen Insolvenz des Kreditinstituts („Anisimovienė u. a.“) RL 94/19/EGArt. 1 RL 94/19/EGArt. 7 RL 94/19/EGArt. 8 RL 97/9/EGArt. 1 RL 97/9/EGArt. 2 EuGH, Urt. v. 22.03.2018 – verb. Rs C-688/15, C-109/16 (Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof, Litauen)), ZIP 2018, 920EuGHUrt.22.3.2018verb. Rs C-688/15, C-109/16ZIP 2018, 920Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof, Litauen)

Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Litauisch):

1. Die RL 97/9/EG und die RL 94/19/EG in der durch die RL 2009/14/EG geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Ansprüche in Bezug auf Gelder, die für die Zeichnung von Wertpapieren, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden sollten, von Konten von Privatpersonen bei dem Kreditinstitut abgebucht und auf Konten des Kreditinstituts übertragen worden sind, wenn die Wertpapiere wegen Insolvenz des Kreditinstituts nicht ausgegeben worden sind, sowohl unter die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der RL 97/9 als auch unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der RL 94/19 fallen.
2. Art. 2 Abs. 3 RL 97/9 ist dahin auszulegen, dass das angerufene Gericht, wenn Forderungen sowohl unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der RL 94/19 als auch unter die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der RL 97/9 fallen, der nationale Gesetzgeber sie aber nicht einem System gemäß der einen oder anderen Richtlinie unterstellt hat, nicht selbst auf der Grundlage dieser Bestimmungen entscheiden darf, welches System auf die Inhaber der Forderungen Anwendung findet. In einem solchen Fall müssen Letztere entscheiden, nach welchem System, mit dem die Richtlinien durchgeführt worden sind, sie entschädigt werden wollen.
3. Art. 1 Nr. 1 RL 94/19 in der durch die RL 2009/14 geänderten Fassung und Art. 1 Nr. 4 und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 97/9 sind dahin auszulegen, dass sich Privatpersonen vor nationalen Gerichten auf sie berufen können, um gegen ein öffentliches Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat für die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme zuständig ist, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

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