RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2015
Rechtsprechung
II. Oberlandesgerichte
BGB § 280 Abs. 1Keine anlegergerechte Beratung einer Stiftung bei Empfehlung einer risikoreichen Fondsbeteiligung
BGB§ 280
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 28.01.2015 – 1 U 32/13 (rechtskräftig; LG Frankfurt/M.), ZIP 2015, 821OLG Frankfurt/M.Urt.28.1.20151 U 32/13rechtskräftigZIP 2015, 821LG Frankfurt/M.
Leitsätze des Gerichts:
1. Einer Stiftung, die aus stiftungsrechtlichen Gründen die Minderung ihres Kapitalstocks durch Anlagegeschäfte nicht riskieren darf, darf die anlageberatende Bank grundsätzlich keinen in einer Fremdwährung finanzierten geschlossenen Immobilienfonds empfehlen.
2. Die fehlende Anlegergerechtigkeit einer solchen Empfehlung wird nicht durch den Umstand berührt, dass der das Beratungsgespräch führende Stiftungsvorstand Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist.
3. Eine festverzinsliche Anleihe bei einer deutschen Bank ist grundsätzlich als sichere, den Kapitalerhalt gewährleistende Anlage anzusehen, die nicht den Schluss darauf erlaubt, der Anleger sei dazu bereit gewesen, „gewisse Verlustrisiken“ einzugehen.
4. Die anlageberatende Bank kann sich gegen den Vorwurf einer nicht anlegergerechten Beratung mit dem Einwand verteidigen, der Anleger sei nach einer objektgerechten Beratung ausnahmsweise dazu bereit gewesen, von seiner grundsätzlichen Anlagestrategie abzuweichen, beispielsweise ein atypisch höheres Risiko einzugehen. Für diesen Einwand gegen den an sich feststehenden Haftungsgrund der nicht anlegergerechten Beratung trägt sie die Darlegungs- und Beweislast.
5. Über Rückvergütungen hat die beratende Bank den Anleger auch dann aufzuklären, wenn im Prospekt oder in der mündlichen Beratung als Empfänger der offen ausgewiesenen Position ein mit der beratenden Bank offensichtlich konzernmäßig oder ähnlich verbundenes Unternehmen genannt wird.