ZBB 2015, 206

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2015 Rechtsprechung II. Oberlandesgerichte WpHG §§ 13, 15 Abs. 1, 3, § 37b Abs. 1, § 37c Abs. 1Feststellungen im KapMuG-Verfahren betreffend die Hypo Real Estate Holding AG WpHG§ 13 WpHG§ 15 WpHG§ 37b WpHG§ 37c OLG München, Musterentscheid v. 15.12.2014 – Kap 3/10 (LG München I), NZG 2015, 399OLG MünchenMusterentscheid15.12.2014Kap 3/10NZG 2015, 399LG München I

Feststellungen:

A. Auf Antrag des Musterklägers wird Folgendes festgestellt:
I. Feststellungsziele zu Komplex I Ziff. 1 und 2
1. Die Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1) (Hypo Real Estate Holding AG) vom 11. 7. 2007, 11.47 Uhr, enthält eine Insiderinformation i. S. v. § 13 WpHG.
2. Diese Insiderinformation betraf die Musterbeklagte zu 1) unmittelbar i. S. v. § 37c Abs. 1 WpHG.
II. Feststellungsziele zu Komplex V Ziff. 1, 2 und 3
1. Die Pressemitteilungen der Musterbeklagten zu 1) vom 3. 8. 2007 und vom 7. 11. 2007 enthalten eine Insiderinformation, so dass eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht bestand.
2. Diese Insiderinformationen betrafen die Musterbeklagte zu 1) unmittelbar.
3. Die in diesen Mitteilungen enthaltenen Insiderinformationen sind unwahr.
III. Feststellungsziele zu Komplex V Ziff. 1a
Die Pressemitteilungen der Musterbeklagten zu 1) vom 3. 8. 2007 und vom 7. 11. 2007 sind unwahr und unvollständig.
IV. Feststellungsziel zu Komplex VI Ziff. 1 1. Satzteil
Die Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1) vom 15. 1. 2008, 13.06 Uhr, erfolgte nicht unverzüglich i. S. v. § 15 Abs. 1 WpHG.
V. Feststellungsziel zu Komplex XII
Die Musterbeklagte zu 1) war spätestens am 15. 11. 2007 verpflichtet, die Auswirkungen der US-Immobilienkrise auf das von ihr gehaltene Portfolio an US-CDOs per Ad-hoc-Mitteilung zu publizieren.
VI. Feststellungsziele zu Komplex XIII
1. Die Musterbeklagte zu 1) war am 3. 8. 2007 nach Herausgabe ihrer Pressemitteilung verpflichtet, die in dieser Pressemitteilung enthaltenen falschen Aussagen per Ad-hoc-Mitteilung zu korrigieren.
2. Der Umstand, dass die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1) vom 3. 8. 2007 unwahre Aussagen enthält, stellt eine Insiderinformation i. S. v. § 13 WpHG dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Musterbeklagte zu 1) unmittelbar i. S. v. § 37b Abs. 1 WpHG.
4. Die Musterbeklagte zu 1) hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich i. S. v. § 15 Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen.
VII. Feststellungsziele zu Komplex XIV
1. Die Musterbeklagte zu 1) war am 7. 11. 2007 verpflichtet, die in ihrer Pressemitteilung vom 3. 8. 2007 enthaltenen falschen Aussagen per Ad-hoc-Mitteilung zu korrigieren.
2. Der Umstand, dass die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1) vom 3. 8. 2007 unwahre Aussagen enthält, stellt eine Insiderinformation i. S. v. § 13 WpHG dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Musterbeklagte zu 1) unmittelbar i. S. v. § 37b Abs. 1 WpHG.
4. Die Musterbeklagte zu 1) hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich i. S. v. § 15 Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen.
VIII. Feststellungsziele zu Komplex XI
Der von der Musterbeklagten zu 1) am 10. 9. 2007 herausgegebene Börsenzulassungsprospekt war in wesentlichen Punkten unrichtig.
B. Im Übrigen werden die Anträge des Musterklägers zurückgewiesen.
C. Zurückgewiesen werden die Anträge der Musterbeklagten zu 1), Folgendes festzustellen:
ZBB 2015, 207
I. Feststellungsziele zu Komplex V
Ziff. 4 des Vorlagebeschlusses: Die Musterbeklagte zu 1) kannte die Unrichtigkeit der Pressemitteilungen vom 3. 8. 2007 und vom 7. 11. 2007 nicht. Die Unkenntnis beruht nicht auf grober Fahrlässigkeit.
II. Feststellungsziele zu Komplex VI
Ziff. 2 des Vorlagebeschlusses: Die Musterbeklagte zu 1) war vom 7. bis zum 15. 1. 2008, 13.06 Uhr, gem. § 15 Abs. 3 WpHG von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit.
Ziff. 3 des Vorlagebeschlusses: Die Unterlassung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Musterbeklagten zu 1).
III. Feststellungsziele zu Komplex VIII
Ziff. 2 des Vorlagebeschlusses: Der Schadensersatzanspruch nach § 37b bzw. § 37c WpHG kann nur auf den Kursdifferenzschaden gerichtet sein, nicht auf den Rückabwicklungsschaden.
D. Im Übrigen haben sich die Feststellungsanträge der Musterbeklagten zu 1) erledigt.

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