RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 1191Zum Schadensersatzanspruch eines nachrangigen Grundschuldgläubigers gegen den vorrangigen Sicherungsnehmer wegen Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs
BGB§ 1191
BGH, Urt. v. 19.04.2013 – V ZR 47/12 (OLG Rostock), ZIP 2013, 1113 = WM 2013, 1070 +BGHUrt.19.4.2013V ZR 47/12ZIP 2013, 1113WM 2013, 1070OLG Rostock
Amtliche Leitsätze:
1. Der Sicherungsnehmer ist nach Maßgabe des allgemeinen Schuldrechts zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld nach Bedingungseintritt schuldhaft nicht erfüllt; ist der Rückgewähranspruch – etwa an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger – abgetreten worden, steht der Anspruch auf Schadensersatz dem Zessionar zu.
2. Ob der Sicherungszweck endgültig weggefallen ist, richtet sich nach der Sicherungsvereinbarung; auch wenn diese eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, tritt die aufschiebende Bedingung jedenfalls mit dem endgültigen Ende der Geschäftsbeziehung ein.
3. Nach einer dem Sicherungsnehmer angezeigten Abtretung kann die Sicherungsvereinbarung nur unter Mitwirkung des Zessionars inhaltlich geändert werden, soweit die Änderung den Rückgewähranspruch einschließlich der aufschiebenden Bedingung betrifft, unter der dieser steht.