RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 166 Abs. 1, § 280Keine Haftung der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs zu Risiken der Kapitalanlage bei Verschweigen der Mittelverwendung durch Vermittler und Anleger
BGB§ 166
BGB§ 280
BGH, Urt. v. 19.03.2013 – XI ZR 46/11 (OLG Naumburg), ZIP 2013, 1063 = WM 2013, 924BGHUrt.19.3.2013XI ZR 46/11ZIP 2013, 1063WM 2013, 924OLG Naumburg
Amtliche Leitsätze:
Eine Vertragspartei handelt treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Zurechnung von Wissen eines Vertreters ihres Geschäftspartners nach § 166 Abs. 1 BGB beruft, obwohl sie wusste oder damit rechnen musste, dass der Vertreter sein Wissen dem Geschäftspartner vorenthalten würde. Danach ist es einem Kapitalanleger, der zusammen mit einem Kreditvermittler dem ein Darlehen gewährenden Kreditinstitut die Verwendung der Kreditmittel für eine bestimmte Kapitalanlage verschwiegen hat, verwehrt, sich auf einen zur Aufklärung über Risiken der konkreten Kapitalanlage verpflichtenden Wissensvorsprung des Kreditinstituts zu berufen, der auf der nach § 166 Abs. 1 BGB dem Kreditinstitut zuzurechnenden Kenntnis des Kreditvermittlers von der Zeichnung dieser Kapitalanlage beruhen würde.