RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
ZPO § 836 Abs. 3 Satz 1, § 850k Abs. 2, 5 Satz 2Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe der für die Ermittlung der Pfändungsfreibeträge benötigten Nachweise bei Pfändung in P-Konto
ZPO§ 836
ZPO§ 850k
ZPO§ 5
BGH, Beschl. v. 21.02.2013 – VII ZB 59/10 (LG Koblenz), ZIP 2013, 902 = WM 2013, 639BGHBeschl.21.2.2013VII ZB 59/10ZIP 2013, 902WM 2013, 639LG Koblenz
Amtlicher Leitsatz:
Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen werden, kann verlangen, dass die gem. § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, welche gem. § 850k Abs. 2, 5 Satz 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen wird. Dem Schuldner muss nachgelassen werden, die Übergabe durch Herausgabe von Kopien zu erfüllen.