RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
StGB § 263aZum Computerbetrug beim Abbuchungsauftragsverfahren
StGB§ 263a
ZBB 2013, 184
BGH, Beschl. v. 22.01.2013 – 1 StR 416/12 (LG Heidelberg), ZIP 2013, 715 = EWiR 2013, 293 (Basar) +BGHBeschl.22.1.20131 StR 416/12ZIP 2013, 715EWiR 2013, 293 (Basar)LG Heidelberg
Leitsätze der Redaktion:
1. Reicht der Täter fingierte Forderungen als Lastschriften im Wege des Abbuchungsauftragsverfahrens ein, obwohl keine entsprechenden Abbuchungsaufträge erteilt wurden, verwendet er unrichtige Daten i. S. d. § 263a Abs. 1 Alt. 2 StGB (Computerbetrug).
2. Der Täter beeinflusst bei vollautomatisierten Vorgängen durch die Verwendung der unrichtigen Daten das Ergebnis eines unmittelbar vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgangs. Ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn und soweit die EDV-Anlage der Zahlstelle keine Rückgabe der Rücklastschrift auslöst, und sie mithin die Einlösung der Lastschrift bewirkt.
3. Auch wenn der Kunde von der Bank die Rückbuchung der rechtswidrigen Abbuchung verlangen kann, entsteht ihm ein mit der Einlösung der Lastschriften korrespondierender wirtschaftlicher Schaden im Sinne eines Gefährdungsschadens bzw. einer faktischen Vermögensminderung.