ZBB 2012, 222

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2012 Rechtsprechung Entscheidung im Wortlaut BGB § 823 Abs. 2; WpHG §§ 13, 15, 20a, 37b, 37cHaftung wegen unterbliebener Ad-hoc-Mitteilung über Subprime-Anteil des Investments einer Bank („IKB“) BGB§ 823 WpHG§ 13 WpHG§ 15 WpHG§ 20a WpHG§ 37b WpHG§ 37c BGH, Urt. v. 13.12.2011 – XI ZR 51/10 (OLG Düsseldorf) +BGHUrt.13.12.2011XI ZR 51/10OLG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1.  § 20a WpHG, durch den Marktmanipulationen verboten werden, bezweckt in erster Linie, die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, und ist daher kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB.
2.  Die Höhe des Subprime-Anteils der unmittelbar eigenen Investments einer Bank sowie derjenigen der mit der Bank verbundenen Zweckgesellschaften ist eine konkrete, zur Kursbeeinflussung geeignete Information i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Auch die Höhe des Subprime-Anteils der von den Zweckgesellschaften getätigten Investments ist eine Information, die die Bank unmittelbar i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG betrifft und die daher in einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden muss.
3.  Nach § 37b Abs. 1 WpHG kann ein Anleger wegen unterlassener Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung den Erwerbsschaden ersetzt verlangen, also Rückzahlung des Erwerbsentgelts Zug um Zug gegen Hingabe der erworbenen Finanzinstrumente. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Finanzinstrumente wegen einer unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung erworben wurden, trägt der Anspruchsteller.
4.  Der Anleger kann als Mindestschaden auch den Kursdifferenzschaden ersetzt verlangen. Hierfür muss der Anleger lediglich darlegen und ggf. beweisen, dass, wäre die Ad-hoc-Mitteilung rechtzeitig erfolgt, der Kurs zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre als er tatsächlich war.
Leitsatz der Redaktion:
Die richtlinienkonform einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG durch den BGH, wonach die Vorschrift die Anwendbarkeit des HWiG nicht verhindert, wenn das VerbrKrG dem Verbraucher nicht den gleichen effektiven Schutz wie das HWiG bietet, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

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