ZBB 2011, 211

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2011 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB § 280; HGB § 384; WpHG § 37a; KWG § 25aZum Vorsatz bei der unterbliebenen Aufklärung eines Anlegers über Rückvergütungen BGB§ 280 HGB§ 384 WpHG§ 37a KWG§ 25a OLG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2011 – 9 U 129/10 (nicht rechtskräftig; LG Tübingen), ZIP 2011, 803OLG StuttgartUrt.16.3.20119 U 129/10nicht rechtskräftigZIP 2011, 803LG Tübingen

Leitsätze der ZIP-Redaktion:

1. Bei der Beratung über Kapitalanlageprodukte, die im Wege des Finanzkommissionsgeschäfts erworben werden, waren Banken bereits im Jahr 2000 verpflichtet, sowohl über die mit einer Rückvergütung verbundene Interessenkollision als auch über die kommissionsrechtliche Herausgabepflicht aufzuklären.
2. Wenn die Bank ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären, ist ein vorsätzliches Organisationsverschulden gegeben. Für die Frage des Vorsatzes kommt es auf das Wissen der gesetzlichen Vertreter an. Ein vorsatzausschließender Rechtsirrtum muss von der Bank dargelegt und bewiesen werden.
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3. Bereits die Entscheidung, Provisionsvereinbarungen zu treffen mit dem darin liegenden Vorsatz, die vereinnahmten Provisionen nicht an die Kunden weiterzugeben, wirft Fragen der Strafbarkeit der Organe des Kreditinstituts auf. In Betracht kommen die Tatbestände der Untreue und des Betrugs.

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