RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 280; HGB § 384; WpHG § 37a; KWG § 25aZum Vorsatz bei der unterbliebenen Aufklärung eines Anlegers über Rückvergütungen
BGB§ 280
HGB§ 384
WpHG§ 37a
KWG§ 25a
OLG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2011 – 9 U 129/10 (nicht rechtskräftig; LG Tübingen), ZIP 2011, 803OLG StuttgartUrt.16.3.20119 U 129/10nicht rechtskräftigZIP 2011, 803LG Tübingen
Leitsätze der ZIP-Redaktion:
1. Bei der Beratung über Kapitalanlageprodukte, die im Wege des Finanzkommissionsgeschäfts erworben werden, waren Banken bereits im Jahr 2000 verpflichtet, sowohl über die mit einer Rückvergütung verbundene Interessenkollision als auch über die kommissionsrechtliche Herausgabepflicht aufzuklären.
2. Wenn die Bank ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären, ist ein vorsätzliches Organisationsverschulden gegeben. Für die Frage des Vorsatzes kommt es auf das Wissen der gesetzlichen Vertreter an. Ein vorsatzausschließender Rechtsirrtum muss von der Bank dargelegt und bewiesen werden.
ZBB 2011, 212
3. Bereits die Entscheidung, Provisionsvereinbarungen zu treffen mit dem darin liegenden Vorsatz, die vereinnahmten Provisionen nicht an die Kunden weiterzugeben, wirft Fragen der Strafbarkeit der Organe des Kreditinstituts auf. In Betracht kommen die Tatbestände der Untreue und des Betrugs.