RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
VerbrKrG a. F. § 4 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 2 Satz 2Pflicht zur Gesamtbetragsangabe im Verbraucherkreditvertrag auch bei unechter Abschnittsfinanzierung (Anlagenmodell „EuroPlan“)
VerbrKrG a. F.§ 4
VerbrKrG a. F.§ 6
BGH, Urt. v. 01.03.2011 – XI ZR 135/10 (OLG München), ZIP 2011, 702 = WM 2011, 656BGHUrt.1.3.2011XI ZR 135/10ZIP 2011, 702WM 2011, 656OLG München
Amtlicher Leitsatz:
Ein Kredit mit veränderlichen Bedingungen, bei dessen Abschluss der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss maßgeblichen Bedingungen anzugeben ist, liegt auch dann vor, wenn bei einer unechten Abschnittsfinanzierung ein endfälliger Festkredit mit einer Investmentfondsbeteiligung derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür außer einer Einmalzahlung monatliche Teilzahlungen auf die Fondsbeteiligung geleistet werden, die nach dem Anlagekonzept (hier: EuroPlan) später zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen.