RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
II. Andere Bundesgerichte
UStG 2005 § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a, § 4 Nr. 8 Buchst. e und h; RL 2006/112/EG Art. 56 Abs. 1 Buchst. e, Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und gVorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung
UStG 2005§ 3a
UStG 2005§ 4
RL 2006/112/EGArt. 56
RL 2006/112/EGArt. 135
BFH, Beschl. v. 28.10.2010 – V R 9/10 (FG Kassel), BStBl II 2011, 306 = DB 2011, 281BFHBeschl.28.10.2010V R 9/10BStBl II 2011, 306DB 2011, 281FG Kassel
Vorlagefragen:
1. Ist die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung), bei der ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht,
- nur als Verwaltung von Sondervermögen für mehrere Anleger gemeinsam nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der RL 2006/112/EG oder auch
- als individuelle Portfolioverwaltung für einzelne Anleger nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der RL 2006/112/EG (Umsatz, der sich auf Wertpapiere bezieht, oder als Vermittlung eines derartigen Umsatzes) steuerfrei?
2. Welche Bedeutung kommt bei der Bestimmung von Haupt- und Nebenleistung dem Kriterium, dass die Nebenleistung für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, im Verhältnis zur gesonderten Berechnung der Nebenleistung und der Erbringbarkeit der Nebenleistung durch Dritte zu?
ZBB 2011, 211
3. Erfasst Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der RL 2006/112/EG nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g der RL 2006/112/EG genannten Leistungen oder auch die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung), selbst wenn dieser Umsatz nicht der zuletzt genannten Bestimmung unterliegt?