RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
BGB § 280; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über Zinsswap-Geschäft („Deutsche Bank“)
BGB§ 280
WpHG§ 31
BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 (OLG Frankfurt/M. ZIP 2010, 921), ZIP 2011, 756 (m. Anm. Klöhn, S. 762) = AG 2011, 412 = DB, 2011, 988 = DStR 2011, 926 = MDR 2011, 614 = WM 2011, 682 +BGHUrt.22.3.2011XI ZR 33/10ZIP 2011, 756 (m. Anm. Klöhn, S. 762)AG 2011, 412DB, 2011, 988DStR 2011, 926MDR 2011, 614WM 2011, 682OLG Frankfurt/M.ZIP 2010, 921
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor der Abgabe einer Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten des Anlegers bereits bekannt. Die berufliche Qualifikation einer Mitarbeiterin des Anlegers als Diplom-Volkswirtin lässt für sich allein weder den Schluss auf deren Kenntnis von den spezifischen Risiken des CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrags zu, noch kann allein aus etwaigen vorhandenen Vorkenntnissen auf die konkrete Risikobereitschaft des Anlegers geschlossen werden.
2. Bei einem so hochkomplexen Anlageprodukt wie dem CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrag muss die Aufklärung gewährleisten, dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.
3. Bei einem CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrag muss die beratende Bank über den negativen Marktwert aufklären, den sie in die Formel zur Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht des Anlegers einstrukturiert hat, weil dieser Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts ist und die konkrete Gefahr begründet, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt.
4. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, muss grundsätzlich nicht darüber aufklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu. Solche besonderen Umstände liegen beim CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrag vor, weil dessen Risikostruktur von der Bank bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet worden ist, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anlagegeschäfts das Risiko verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.