RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
VII. Amtsgerichte
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 1Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters durch das Insolvenzgericht auch bei nicht eröffnetem Insolvenzverfahren (gegen BGH)
InsO§ 21
InsO§ 64
AG Duisburg, Beschl. v. 28.04.2010 – 62 IN 145/09 (nicht rechtskräftig), ZIP 2010, 943AG DuisburgBeschl.28.4.201062 IN 145/09nicht rechtskräftigZIP 2010, 943
Leitsätze:
1. Das Insolvenzgericht ist für die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner nach Grund und Höhe auch dann sachlich zuständig, wenn es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt (gegen BGH ZIP 2010, 89).
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ein besonderer, im Sicherungsinteresse der Gläubigergesamtheit von Amts wegen eingesetzter Verfahrensbeteiligter eigener Art.