ZBB 2010, 261

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2010 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte BGB § 707; HGB § 105 Abs. 2; ZPO § 256, § 533Zur Zustimmungspflicht eines Gesellschafters zu nachträglichen Beitragsleistungen im Sanierungsfall BGB§ 707 HGB§ 105 ZPO§ 256 ZPO§ 533 OLG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2010 – 14 U 20/09 (LG Tübingen), DB 2010, 1058OLG StuttgartUrt.31.3.201014 U 20/09DB 2010, 1058LG Tübingen

Leitsätze:

1. Bei einer (Publikums-)Personengesellschaft setzen Mehrheitsentscheidungen über nachträgliche Beitragserhöhungen eine Legitimationsgrundlage in der Satzung voraus, welche Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung der Gesellschafter erkennen lassen muss.
2. Zwar kann ein Gesellschafter im Sanierungsfall kraft Treuepflicht gehalten sein, einer Erhöhung der Beiträge der hierzu bereiten Mitgesellschafter zuzustimmen. Eine aus der Treuepflicht resultierende Pflicht des sanierungsunwilligen Gesellschafters selbst zur Einwilligung in eine Erhöhung des eigenen Beitrags ist jedoch nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen zu bejahen. Für deren Annahme reicht es insbesondere nicht aus, dass die Gesellschaft anderenfalls in Insolvenz geraten würde.
3. Hat ein Gesellschafter der Begründung einer eigenen Nachschusspflicht nicht zugestimmt und war seine Einwilligung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht geboten, so kann er die ihm gegenüber bestehende Unwirksamkeit des entsprechenden Mehrheitsbeschlusses – unabhängig von der Wahrung satzungsmäßiger Ausschlussfristen – jederzeit gegenüber der Gesellschaft einwenden. Ist gegen ihn bereits Zahlungsklage der Gesellschaft erhoben worden, besteht daher kein Feststellungsinteresse für eine auf Feststellung der Beschlussunwirksamkeit gerichtete Feststellungsklage des Gesellschafters.
4. Eine auf Feststellung der Beschlussunwirksamkeit gerichtete Gesellschafterklage ist auch im Falle einer Publikumspersonengesellschaft nicht gegen die Gesellschaft, sondern stattdessen gegen die Gesellschafter zu richten, welche die vom betreffenden Kläger abweichende Rechtsansicht vertreten. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Sachbefugnis der Gesellschaft selbst für Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen in der Satzung vorgesehen ist.

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