RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
GmbHG § 3 Abs. 4; GmbHG § 19 Abs. 4, §§ 30, 31, 56Rückwirkende Anrechnung bei der verdeckten Sacheinlage verfassungsgemäß („AdCoCom“)
GmbHG§ 3
GmbHG§ 19
GmbHG§ 30
GmbHG§ 31
GmbHG§ 56
BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 12/08 (OLG Celle), ZIP 2010, 978 = DStR 2010, 1087BGHUrt.22.3.2010II ZR 12/08ZIP 2010, 978DStR 2010, 1087OLG Celle
Amtliche Leitsätze:
1. Die in § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung von § 19 Abs. 4 GmbHG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. 10. 2008 (BGBl I, 2026) begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Anrechnung des Wertes der verdeckt eingelegten Sache auf die fortbestehende Bareinlageverpflichtung nach § 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG darf im Fall der verdeckten gemischten Sacheinlage nicht zu Lasten des übrigen Gesellschaftsvermögens gehen. Daher ist vor einer Anrechnung von dem tatsächlichen Wert der eingelegten Sache der Betrag abzuziehen, der von der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen über den Nominalbetrag der Bareinlage hinaus als Gegenleistung (hier: Kaufpreis für Lizenzen) aufgewendet worden ist.
3. Bestand oder entsteht im Zeitpunkt einer verdeckten gemischten Sachkapitalerhöhung eine Unterbilanz oder war die Gesellschaft sogar bilanziell überschuldet, können auf den Teil der Gegenleistung der Gesellschaft, der den Nominalbetrag der Bareinlage übersteigt, §§ 30, 31 GmbHG Anwendung finden.