RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB §§ 312, 346, 357Berechnung des Wertersatzes nach Haustürwiderruf anhand des objektiven Werts der erbrachten Leistung
BGB§ 312
BGB§ 346
BGB§ 357
BGH, Urt. v. 15.04.2010 – III ZR 218/09 (LG Stuttgart), ZIP 2010, 1084 = EWiR 2010, 349 (Derleder)BGHUrt.15.4.2010III ZR 218/09ZIP 2010, 1084EWiR 2010, 349 (Derleder)LG Stuttgart
Amtliche Leitsätze:
1. Zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags nach § 312 BGB.
ZBB 2010, 2582. Es liegt keine „vorhergehende Bestellung" i. S. v. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, wenn das in der „Haustürsituation“ unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages).
3. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.