ZBB 2010, 257

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2010 Rechtsprechung III. Bundesgerichtshof BGB §§ 133, 157, 307, 308, 315, 316Zur Zinsberechnung bei unwirksamer Zinsänderungsklausel in Prämiensparvertrag BGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 307 BGB§ 308 BGB§ 315 BGB§ 316 BGH, Urt. v. 13.04.2010 – XI ZR 197/09 (OLG Zweibrücken), ZIP 2010, 1023 = WM 2010, 933BGHUrt.13.4.2010XI ZR 197/09ZIP 2010, 1023WM 2010, 933OLG Zweibrücken

Amtliche Leitsätze:

1. Die Formularklausel, „die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz für S-Versicherungseinlagen …“, ist wirksam, soweit sie die Vereinbarung eines variablen Zinses enthält, weil es sich dabei um eine gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien handelt. Sie ist aber in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist.
2. Die durch die (teilweise) Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Lücke im Vertrag ist durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen; ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Bankkunden nach § 316 BGB kommt ebenso wenig in Betracht wie ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank nach § 315 Abs. 1 BGB.
3. Das Gericht hat die maßgeblichen Änderungsparameter selbst zu bestimmen, wobei in sachlicher Hinsicht (insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und in zeitlicher Hinsicht (Dauer der Zinsperiode) präzise Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen.
4. Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung unterliegt der selbstständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil formularmäßige Zinsänderungsklauseln typische Vereinbarungen sind, bei deren Unwirksamkeit im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls sachlich geboten ist.

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