ZBB 2010, 255

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2010 Rechtsprechung III. Bundesgerichtshof GenG a. F. § 99 Abs. 1; InsO § 15a Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1Zu Ansprüchen von Genossenschaftsmitgliedern gegen den Vorstand wegen Insolvenzverschleppung GenG a. F.§ 99 InsO§ 15a ZPO§ 538 BGH, Urt. v. 01.02.2010 – II ZR 209/08 (OLG Oldenburg), ZIP 2010, 776 = DB 2010, 890 = DStR 2010, 939 = NZG 2010, 547 = WM 2010, 892 = ZInsO 2010, 765BGHUrt.1.2.2010II ZR 209/08ZIP 2010, 776DB 2010, 890DStR 2010, 939NZG 2010, 547WM 2010, 892ZInsO 2010, 765OLG Oldenburg

Amtliche Leitsätze:

1. Eine Zurückverweisung an das Erstgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine die Instanz beendende Entscheidung sein kann. Ob ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, ist allein aufgrund des materiellrechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn für verfehlt erachtet.
2. Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat. Dass nach Auffassung des Berufungsgerichts ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, dessen Einfluss auf den Prozessverlauf nicht abzuschätzen ist, rechtfertigt für sich genommen die Zurückverweisung nicht.
3. Mitglieder einer in Insolvenz geratenen Genossenschaft sind vom Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung nicht ausgenommen, wenn ein Anspruch gegen die insolvente Genossenschaft betroffen ist, der seine Grundlage nicht in dem genossenschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrecht hat, sondern auf einer Vereinbarung beruht, die das Mitglied wie ein außenstehender Dritter mit der Genossenschaft geschlossen hat.

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