RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
WpHG § 13 a. F., § 15 a. F., § 39 a. F.; AktG § 84Rücktrittsabsicht des Vorstandsvorsitzenden als publizitätspflichtige Insiderinformation mit Äußerung gegenüber Entscheidungsträger („Daimler“)
WpHG a. F.§ 13
WpHG a. F.§ 15
WpHG a. F.§ 39
AktG§ 84
OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 12.02.2009 – 2 Ss–OWi 514/08, ZIP 2009, 563 = WM 2009, 647OLG Frankfurt a. M.Beschl.12.2.20092 Ss–OWi 514/08ZIP 2009, 563WM 2009, 647
Leitsätze:
1. Die Publizitätspflicht beginnt bereits dann, wenn der Bereich interner Willensbildung sich zu einer konkreten Tatsache verdichtet hat und das Ergebnis dieses Willensbildungsprozesses gegenüber einem Entscheidungsträger des Unternehmens als konkrete Tatsache objektiv nach außen zu Tage tritt.
2. Die Frage, „wie“ der Aufsichtsrat mit der beabsichtigten Amtsniederlegung unternehmerisch und rechtlich umgeht, ist für die bereits entstandene Publizitätspflicht des Unternehmens über das „ob“ der Amtsniederlegung unerheblich.
3. Diese „neuen“ Entscheidungen über das „wie“ können nach Abschluss des internen Willensbildungsprozesses, wenn sie objektiv erkennbar nach außen treten, jeweils für sich „neue“ publizitätspflichtige Tatsache darstellen.